Gleichbehandlung – Oft missverstanden Vielfach wird angenommen, der Arbeitgeber muss dem einen Arbeitnehmer geben, was er auch dem anderen gegeben hat (z.B.: ein Arbeitnehmer bekommt einen Tag Sonderurlaub, weil die Mutter krank ist, der andere bekommt ihn nicht). Dieses Beispiel ist für sich genommen, laut Arbeitsrecht, noch kein Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung. Denn Arbeitgeber und Arbeitnehmer können bilateral regeln, was sie wollen. Es herrscht grundsätzlich (d.h. abgesehen von zahlreichen Ausnahmen) Vertragsfreiheit. https://youtu.be/y25pc_VG1aQ Gleichbehandlungsgrundsatz bedeutet: Verbot von Willkür,Verbot grundloser Ungleichbehandlung einzelner Arbeitnehmer gegenüber einer Gruppe vergleichbarer Arbeitnehmer Wann gibt es die Pflicht zur Gleichbehandlung Wenn der Arbeitgeber für eine bestimmte GRUPPE von vergleichbaren Arbeitnehmern eine bestimmte Leistung (z.B. Fahrgeld, Weihnachtsgeld, Sonderurlaub bei Heirat etc.) gewährt und sie einem anderen Arbeitnehmer, der zu dieser (Vergleichs)gruppe gehört, grundlos verwehrt, dann handelt es sich um einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stellt die Begünstigung von weniger als 5 % der …
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